Vorübergehende Ausfuhr von Waren

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Vorübergehende Ausfuhr

Was versteht man unter einer vorübergehenden Ausfuhr ohne Carnet ATA?

Die vorübergehende Ausfuhr ist ein zollrechtliches Verfahren, bei dem Waren das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) verlassen, jedoch nach einem bestimmten Zeitraum wieder zurückgeführt werden. Entscheidend dabei: Bereits beim Export muss feststehen, dass die Ware zur Wiedereinfuhr in unverändertem oder verändertem Zustand vorgesehen ist.

Dazu gehören die passive Veredelung, Messe- und Ausstellungsgut sowie Waren, die zu Testzwecken oder zur Verleihung ausgeführt werden.

Vorübergehende Ausfuhr von Waren

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Ausfuhranmeldung

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Ausfuhrbegleitdokument

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Beantragung der EORI-Nummer

Vorübergehende Ausfuhr

Vorübergehende Ausfuhr

Vorübergehende Ausfuhr geplant? Wir übernehmen das für Sie.  

Ob internationale Spedition, Hersteller oder Händler: Sie möchten einzelne Leistungen buchen oder Ihre Exportaktivitäten komplett outsourcen? Als erfahrener Zollagent kümmern wir uns gerne darum. 

Auch übernehmen wir für Sie die komplette Abwicklung einer vorübergehenden Ausfuhr – von der Auswahl des passenden Zollverfahrens bis zur fristgerechten Wiedereinfuhr. Kontaktieren Sie uns jetzt unter +49 (0) 6181-306 66 93 oder schreiben Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular.  

Bitte beachten Sie: Als Importeur und/oder Exporteur sind Sie verpflichtet, eine gültige EORI-Nummer (Zollnummer) zu führen.

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Zollabwicklung durch den Profi

Unsere Experten kennen die zollrechtlichen Anforderungen genau und wählen das passende Verfahren für Ihren Anwendungsfall.

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Schnelle und reibungslose Abwicklung

Die Bearbeitung erfolgt meist am selben Tag oder innerhalb von 24 Stunden – vorausgesetzt, alle erforderlichen Daten und Unterlagen liegen vollständig vor.

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Zuverlässigkeit & Zeitersparnis

Dank klarer Prozesse und langjähriger Erfahrung garantieren wir Ihnen eine präzise und schnelle Umsetzung – auch bei komplexen Fällen.

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Kosten- und Risikominimierung

Durch die richtige Verfahrenswahl und vollständige Unterlagen vermeiden Sie unnötige Abgaben, Strafen oder Nachverzollungen.

Was zählt als vorübergehende Ausfuhr?

Die vorübergehende Ausfuhr umfasst unter anderem:

  • Waren zur Reparatur (z.  Maschinen, Geräte, Fahrzeuge)
  • Muster- und Testware (für Produktentwicklungen oder Qualitätssicherung)
  • Werkzeuge oder Anlagen zur vorübergehenden Nutzung im Ausland
  • Textilien oder Halbzeuge zur passiven Veredelung im Drittland
  • Leihgaben oder Präsentationsobjekte bei Messen und Events

Diese Waren sollen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurück in das Zollgebiet der EU verbracht werden – entweder unverändert oder nach Bearbeitung.

Zollrechtliche Verfahren bei vorübergehender Ausfuhr

Je nach Verwendungszweck und Zielland gibt es mehrere zollrechtliche Möglichkeiten für die Durchführung:

Ausfuhranmeldung und Rückware

Bei einer vorübergehenden Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (z. B. Leihgabe, Testgerät) erfolgt die Abwicklung meist über eine normale Ausfuhranmeldung. Wird die Ware fristgerecht und ohne Veränderung zurückgeführt, kann sie als Rückware abgabenfrei wieder in den freien Verkehr überlassen werden.

Vorübergehende Ausfuhr zur Reparatur (PV)

Wird eine Ware zur Reparatur exportiert, kann bei Wiedereinfuhr eine Zollbefreiung oder Zollermäßigung gewährt werden – abhängig vom Reparaturumfang und dem jeweiligen Drittland. Wichtig ist, die Reparatur klar zu deklarieren und alle Nachweise bei der Wiedereinfuhr vorzulegen.

Nutzung eines Carnet ATA

Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument zur vereinfachten vorübergehenden Verwendung – ideal für Messegut, Berufsausrüstung oder Waren zur Vorführung. Es wird von der IHK ausgestellt und gilt für viele Drittstaaten. Ein Carnet ist jedoch nicht immer erforderlich, etwa wenn eine reguläre Ausfuhranmeldung genügt.

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der PV

Bei der wirtschaftlichen passiven Veredelung wird die Ware zur Bearbeitung oder Verarbeitung ausgeführt und in veredeltem Zustand wieder eingeführt. Typisch sind Textilien, elektronische Bauteile oder Maschinenkomponenten. Die Wiedereinfuhr kann zollbegünstigt erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl des richtigen Zollverfahrens und sorgen für eine reibungslose Abwicklung

Vorübergehende Ausfuhr

Was muss beachtet werden?

Auch bei zeitlich begrenzten Ausfuhren gelten bestimmte zollrechtliche Vorgaben:

Vorübergehende Ausfuhr: Frist

Die Wiedereinfuhr muss innerhalb der Frist erfolgen, die entweder bei der Ausfuhr durch die Zollbehörde festgelegt wurde oder sich – je nach Verfahren und Verwendungszweck – aus dem Zollkodex der Union (UZK) ergibt. Eine Fristverlängerung ist nur in begründeten Fällen möglich. Unternehmen müssen bei der Rückführung nachweisen, dass es sich um die identische Ware handelt – etwa durch Seriennummern, Ausgangsrechnungen, Reparaturberichte oder vergleichbare Nachweise (z. B. bei Waren im Verfahren der passiven Veredelung zusätzliche Produktionsbelege aus dem Ausland).

Vorübergehende Ausfuhr – Ware kommt nicht zurück

Kommt die Ware nicht zurück, wird die vorübergehende Ausfuhr zur regulären Ausfuhr. In diesem Fall können ggf. Einfuhrabgaben im Drittland fällig werden und der ursprüngliche Zweck (z. B. Test) entfällt.

Wichtig: Wenn sich abzeichnet, dass die Ware nicht zurückgeführt wird oder im Ausland verbleibt (z. B. durch Verkauf oder Nutzung), muss dies dem Zoll gemeldet und eine reguläre Ausfuhr nachträglich beantragt werden (nachträgliche Ausstellung/Korrektur eines Ausfuhrbegleitdokuments). Andernfalls drohen zollrechtliche Konsequenzen.

Vorübergehende Ausfuhr in die Schweiz

Die Schweiz ist ein wichtiger Handelspartner für Deutschland, und es kommt häufig vor, dass Waren vorübergehend in die Schweiz exportiert werden – etwa zu Testzwecken, leihweise, für Reparaturen oder im Rahmen der passiven Veredelung. Auch Messegut oder Berufsausrüstung werden regelmäßig nur zeitweise ausgeführt.

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FAQs

Häufige Fragen zur vorübergehenden Ausfuhr

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die vorübergehende Ausfuhr. Klicken Sie auf die jeweilige Frage, um weitere Informationen zu erhalten.

Was ist eine vorübergehende Ausfuhr?

Bei der vorübergehenden Ausfuhr werden Waren nur für einen begrenzten Zeitraum aus dem Zollgebiet der EU verbracht – z.B. zu Test-, Messe- oder Reparaturzwecken oder im Rahmen der passiven Veredelung – und anschließend wieder eingeführt. ZFZ als Ihr Zollagent unterstützt Sie dabei, das passende Verfahren korrekt umzusetzen.

Welche Vorteile hat eine vorübergehende Ausfuhr?

Sie ermöglicht eine zollfreie oder zollermäßigte Wiedereinfuhr, reduziert Einfuhrabgaben und sorgt für Kosten- und Liquiditätsvorteile bei temporären Auslandseinsätzen von Waren.

Was versteht man unter vorübergehender Verwendung?

Die vorübergehende Verwendung ist ein zollrechtliches Verfahren, bei dem Nicht-Unionswaren zollfrei oder zollermäßigt in die EU eingeführt werden, sofern sie nach der Nutzung wieder ausgeführt werden. Sie ist der umgekehrte Fall zur vorübergehenden Ausfuhr.

Wie lange hat man Zeit für die Ausfuhr?

Die Rückführung der Ware muss innerhalb einer von den Zollbehörden festgelegten Frist erfolgen – in der Regel zwischen 12 und 24 Monaten, je nach Verfahren und Verwendungszweck. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Welche zollrechtlichen Verfahren gibt es bei der vorübergehenden Ausfuhr?

Mögliche Verfahren sind die vorübergehende Ausfuhranmeldung, die Nutzung eines Carnet ATA sowie die passive Veredelung. Wir beraten Sie gerne, welches Verfahren für Ihren Fall optimal ist.

Ablauf

Zusammenarbeit

(gilt für alle Dokumente)
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Angebot und Unterlagenanforderung

Nachdem wir Ihre Daten bzw. Anfrage aufgenommen haben, erhalten Sie von uns ein Angebot. Darin ist auch aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen, um das Zolldokument für Sie zu erstellen bzw. zu beantragen.

Benötigte Unterlagen für Standardausfuhr und -einfuhr:

Ausfuhr:

  • Vollmacht
  • Handelsrechnung
  • Falls ein Präferenzdokument erstellt werden soll, sind zusätzliche Unterlagen notwendig – wir informieren Sie darüber bei Bedarf.

Einfuhr:

  • Vollmacht
  • Handelsrechnung
  • ggf. EUR.1 / ATR / Ursprungszeugnis
  • Packliste
  • AWB / BL oder CMR
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Beauftragung und Dokumentenprüfung

Sie erteilen uns den Auftrag, indem Sie uns alle erforderlichen Unterlagen vollständig zusenden. Um alles Weitere kümmern wir uns. Bitte beachten Sie, dass wir Ihren Auftrag nur bearbeiten können, wenn uns alle benötigten Informationen und Unterlagen vollständig vorliegen.

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Erhalt Ihrer Zolldokumente

Je nachdem, welches Zolldokument Sie bei uns bestellt haben, erhalten Sie dieses nach Fertigstellung entweder per E-Mail (z. B. das Ausfuhrbegleitdokument) oder nach Absprache (z. B. EUR.1, ATR etc.).

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Einfuhr

Im Falle einer Importsendung werden wir Sie informieren, dass Ihre Sendung verzollt wurde. 

Kontakt

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